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Aufgaben

Ein alter Spruch sagt:       "Wer nichts macht, dem kann nichts passieren."
                                     Dem entsprechend gilt auch der Umkehrschluss.

Die aufgeführten Urteile zeigen u.a. auf was beim Hausbau und Immobilien Kauf alles schief gehen kann.
Um die Urteile auswerten und verwenden zu können
fordern Sie bitte bei Gericht die vollständigen Originalurteile an.
Die aufgezeigten Urteile dienen nur als Hinweis und zur Orientierung.


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Arglistiges Verschweigen von Feuchteschäden

OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.08.2008 - 4 U 90/08

Zwar müssen Kaufinteressenten bei älteren Gebäuden mit einem gewissen Maß an Feuchtigkeit rechnen, nicht aber mit einer extremen Durchfeuchtung der Kellerwände. Dies gilt erst recht dann, wenn die Kellerwände aufgrund kurz zuvor erfolgter Renovierungsarbeiten einen äußerlich trockenen Eindruck vermitteln und der Verkäufer die Durchführung der Renovierung und deren Anlass dem Kaufinteressenten trotz entsprechenden Wissensvorsprungs nicht mitteilt.

Fristsetzung Mangelbeseitigung

BGH, Urteil vom 20.01.2009 - X ZR 45/07

Aus dem Gesichtspunkt der ernsthaften und endgültigen Verweigerung der geschuldeten Beseitigung von Mängeln kann eine Fristsetzung als Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs wegen Schlechterteilung grundsätzlich nur dann entbehrlich werden, wenn der Schuldner die Mängelbeseitigung bereits verweigert hat, bevor diese durch den Gläubiger erfolgt.

Wie der Schuldner sich nach der Mängelbeseitigung durch den Gläubiger verhält, kann nur dann von Bedeutung sein, wenn dieses Verhalten den sicheren Rückschluss erlaubt oder hierzu beiträgt, dass schon vor der Mängelbeseitigung die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert war.


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